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Anlage 2 § 13 BayLTGeschO (Bayern) — Mitnahme von VS

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 13

Mitnahme von VS

(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Landtags ist unzulässig (vgl. § 11 Abs. 2).

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Landtags nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. Bei der Mitnahme von VS des Geheimhaltungsgrades VS–VERTRAULICH ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.

(3) Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder in Gepäckschließfächer und dgl. zu verwahren. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.