Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 55 Rückverweisungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Landtag kann in jedem Zeitpunkt der Lesungen die Vorlage zur weiteren Vorberatung an die Ausschüsse zurückverweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass sich auch der federführende Ausschuss und der endberatende Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration nochmals mit der Angelegenheit befassen und die Beschlussempfehlung mit Bericht entsprechend ergänzt wird. Die wiederholte Zurückverweisung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch einen Änderungsantrag eine Regelung begehrt wird, die im federführenden Ausschuss oder im endberatenden Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration noch nicht erörtert worden ist.

§ 54 § 56