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BayLTGeschO

§ 47 Feststellung des Wahlergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/47#abs-1 (1) Nach Schluss der Wahl stellt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis fest. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses zieht sie oder er die Schriftführerinnen und Schriftführer heran. Schreibt ein Gesetz ein von § 44 Satz 1 abweichendes Erfordernis vor, so hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/47#abs-2 (2) Die Feststellungen der Präsidentin oder des Präsidenten unterliegen der Nachprüfung durch den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration. Gegen die Entscheidung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration kann jedes Mitglied des Landtags die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeiführen.

§ 46 § 48