Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 46 Listenwahl
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/46#abs-1 (1) Bei einer Listenwahl – im Gegensatz zur Wahl mehrerer Personen, die zur gleichen Zeit, aber nicht in einem Wahlgang gewählt werden – erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Die Präsidentin oder der Präsident gibt zwei Wochen vor der Wahl den Termin bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/46#abs-2 (2) Jedes Mitglied des Landtags kann bis spätestens eine Woche vor der Wahl eine Liste bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einreichen, die nicht mehr Namen enthalten darf, als Personen zu wählen sind. Die eingereichten Listen sind nach der Reihenfolge ihres Eingangs zu nummerieren und zu einem Stimmzettel zusammenzufassen. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur auf einer Liste kandidieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/46#abs-3 (3) Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber auf mehr als einer Liste, so muss sie oder er spätestens drei Tage vor der Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten gegenüber unwiderruflich erklären, auf welcher Liste sie oder er kandidieren will. Erfolgt diese Erklärung nicht fristgerecht, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf allen Listen zu streichen. Für dadurch ausgefallene Bewerberinnen oder Bewerber können bis 24 Stunden vor Beginn der Wahlsitzung von der oder dem Vorschlagenden Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber benannt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/46#abs-4 (4) Jedes Mitglied des Landtags hat eine Stimme, mit der es eine der Listen wählt. Häufeln und Streichen von Listenkandidatinnen und Listenkandidaten ist unzulässig und für die Vergabe der Sitze unbeachtlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/46#abs-5 (5) Die zu vergebenden Sitze sind den Listen verhältnismäßig nach den für sie abgegebenen Stimmen zuzuteilen; das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/46#abs-6 (6) Innerhalb der Liste werden die Sitze den Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihenfolge des Vorschlags zugeteilt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/46#abs-7 (7) Werden nur von den Fraktionen Listen eingereicht und beschließt der Ältestenrat, die Vorschläge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer Stärke zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag zusammenzufassen, so stimmt die Vollversammlung darüber in einfacher Form ab. Dies gilt nicht, wenn eine Fraktion oder mindestens 20 Mitglieder des Landtags bis zum Beginn der Wahl widersprechen.