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BayLTGeschO

§ 48 Bestellungen und Wahlen für Gremien außerhalb des Landtags

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/48#abs-1 (1) Hat der Landtag das Recht, Personen für Gremien außerhalb des Landtags zu bestellen beziehungsweise zu wählen, so erfolgt dies nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Gremien regeln. Soweit solche Vorschriften fehlen, bestellt beziehungsweise wählt der Landtag die Personen auf Vorschlag der Fraktionen nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/48#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Staatsregierung und diejenigen Stellen, bei denen die Gremien zu bilden sind, über das Ergebnis.

§ 47 § 49