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§ 45 Stichwahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/45#abs-1 (1) Erreicht keine der Bewerberinnen oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit nach § 44, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erlangt haben. Steht infolge Stimmengleichheit nicht fest, wer in die Stichwahl kommt, so gilt Folgendes:

1. Erreichen mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber die höchste Stimmenzahl, so wird unter ihnen die Wahl wiederholt.

2. Erreichen mehr als eine Bewerberin oder mehr als ein Bewerber die zweithöchste Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl kommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/45#abs-2 (2) Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, wird die Stichwahl wiederholt. Erreichen dabei wiederum beide Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/45#abs-3 (3) Bei der Stichwahl findet § 44 Anwendung.

§ 44 § 46