Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission nach den Vorschriften des Art. 17 BayDSG gebildet. Die Sitzungen der Datenschutzkommission sind grundsätzlich nicht öffentlich.
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Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission nach den Vorschriften des Art. 17 BayDSG gebildet. Die Sitzungen der Datenschutzkommission sind grundsätzlich nicht öffentlich.