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§ 39 BayLTGeschO (Bayern) — Bildung und Verfahren

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission nach den Vorschriften des Art. 17 BayDSG gebildet. Die Sitzungen der Datenschutzkommission sind grundsätzlich nicht öffentlich.