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# § 34 BayLTGeschO (Bayern) — Verfahren

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen der Enquete-Kommission sind grundsätzlich nicht öffentlich. Auf Antrag eines Fünftels der jeweiligen Mitgliederzahl sind allgemeine Ausnahmen vom Landtag, Ausnahmen von Fall zu Fall von der Kommission zu beschließen.

(2) Die Enquete-Kommission hat einen schriftlichen Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Legislaturperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheidet, ob die Kommission ihre Arbeit fortsetzt oder einstellt.

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Zitiervorschlag: § 34 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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