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# § 32 BayLTGeschO (Bayern) — Mitgliederzahl und Zusammensetzung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliederzahl der Enquete-Kommission wird vom Landtag festgelegt. Die Zahl der Mitglieder des Landtags muss die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder übersteigen. Die Mitglieder des Landtags und eine gleiche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern werden vom Landtag nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Sainte-Laguë/Schepers) bestellt, wobei jede Fraktion mindestens ein Mitglied entsenden kann, auch wenn sich dadurch die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 erhöht. Die übrigen Mitglieder werden im Einvernehmen mit den Fraktionen vom Landtag bestellt; wird kein Einvernehmen erzielt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke (Sainte-Laguë/Schepers); jede Fraktion kann mindestens ein Mitglied benennen.

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Zitiervorschlag: § 32 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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