(1) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und späteren Änderungen der Vollversammlung bekannt.
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(1) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und späteren Änderungen der Vollversammlung bekannt.