(1) Die Einsicht in Akten über Personal- und Verwaltungsangelegenheiten steht jedem Präsidiumsmitglied nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu.
(2) Die Einsicht in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Landtagsamt über Mitglieder des Landtags geführt werden, ist nur dem betreffenden Mitglied des Landtags gestattet. Wünschen andere Mitglieder des Landtags Einsicht in diese Akten, so darf dies nur mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds des Landtags geschehen.
(3) Die Einsicht in die Personalakten der Bediensteten des Landtagsamts richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften.
(4) Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtags gewährt. Die Präsidentin oder der Präsident kann Ausnahmen zulassen.