Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 187 Ausfertigung der Beschlüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/187#abs-1 (1) Über die von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse zu Beratungsgegenständen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten Ausfertigungen erstellt, die der Staatsregierung zugestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/187#abs-2 (2) Bei Anträgen auf Aufhebung der Immunität kann die Übermittlung unmittelbar an die Antragstellerinnen und die Antragsteller, bei Verfassungsstreitigkeiten unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof bzw. das Bundesverfassungsgericht erfolgen. Mitteilungen von Wahlergebnissen dürfen unmittelbar an die betroffenen Gremien übermittelt werden.

§ 186 § 188