Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

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§ 178 Ausführungen der Staatsregierung außerhalb der Tagesordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Macht ein Mitglied oder Beauftragter der Staatsregierung Ausführungen außerhalb der Tagesordnung oder zu einem bereits erledigten Tagesordnungspunkt, so kann darüber auf Antrag einer Fraktion, in der Vollversammlung auch auf Antrag von 20 Mitgliedern des Landtags, durch Beschluss die Aussprache eröffnet werden. Im Ausschuss genügt der Antrag eines einzelnen Mitglieds des Landtags. Über Anträge zur Sache darf in diesem Fall nicht abgestimmt werden.

§ 177 § 179