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# § 175 BayLTGeschO (Bayern) — Informationsfahrten

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit erforderlich, können die Ausschüsse oder einzelne Mitglieder im Auftrag des Ausschusses in Angelegenheiten, die mit den im Ausschuss zu behandelnden Fragen in sachlichem Zusammenhang stehen, mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten Informationsfahrten unternehmen. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn nach Ansicht der Präsidentin oder des Präsidenten dieser Sachzusammenhang nicht vorliegt.

(2) Bei Ablehnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten entscheidet auf Antrag der Ältestenrat.

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Zitiervorschlag: § 175 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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