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# § 166 BayLTGeschO (Bayern) — Beschlussfähigkeit

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Mitglied des Ausschusses bezweifelt wird. Vor Schluss der Aussprache ist eine Anzweiflung der Beschlussfähigkeit unzulässig.

(2) Wird die Beschlussunfähigkeit von der oder von dem Vorsitzenden festgestellt, so unterbricht sie oder er zunächst die Sitzung auf eine bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt sie oder er die Sitzung.

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Zitiervorschlag: § 166 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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