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§ 160 BayLTGeschO (Bayern) — Wiedereröffnung der Aussprache

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung oder dessen Beauftragte oder Beauftragter nach Schluss der Aussprache das Wort, so ist diese wieder eröffnet.