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BayLTGeschO

§ 153 Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/153#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung und sorgt für einen ruhigen und ungestörten Sitzungsverlauf. Erst nach Erledigung der Tagesordnung, unabhängig vom Kalendertag, bzw. zu dem in der Tagesordnung festgelegten Zeitpunkt oder auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses schließt sie oder er die Sitzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/153#abs-2 (2) Sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Ausschussvorsitzende gleichzeitig verhindert, gilt § 27 Abs. 3.

§ 152 § 154