Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 152 Zurückstellung von Beratungsgegenständen
Stand: 25.08.2026
Der federführende Ausschuss entscheidet über die Zurückstellung eines Beratungsgegenstandes. Erfolgt die Zurückstellung während der Mitberatungsfrist, beginnt eine neue Mitberatungsfrist von vier Arbeitswochen, sobald der federführende Ausschuss feststellt, dass die für die Zurückstellung maßgeblichen Gesichtspunkte weggefallen sind.