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§ 152 Zurückstellung von Beratungsgegenständen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der federführende Ausschuss entscheidet über die Zurückstellung eines Beratungsgegenstandes. Erfolgt die Zurückstellung während der Mitberatungsfrist, beginnt eine neue Mitberatungsfrist von vier Arbeitswochen, sobald der federführende Ausschuss feststellt, dass die für die Zurückstellung maßgeblichen Gesichtspunkte weggefallen sind.

§ 151 § 153