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§ 152 BayLTGeschO (Bayern) — Zurückstellung von Beratungsgegenständen

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der federführende Ausschuss entscheidet über die Zurückstellung eines Beratungsgegenstandes. Erfolgt die Zurückstellung während der Mitberatungsfrist, beginnt eine neue Mitberatungsfrist von vier Arbeitswochen, sobald der federführende Ausschuss feststellt, dass die für die Zurückstellung maßgeblichen Gesichtspunkte weggefallen sind.