Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 135 Ausschluss von der Abstimmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/135#abs-1 (1) Von der Abstimmung ist ein Mitglied des Landtags ausgeschlossen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die allein und unmittelbar das Mitglied selbst betreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/135#abs-2 (2) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Abstimmung ist der sofortige Einspruch an den Ältestenrat möglich. Dem Einspruch ist Rechnung zu tragen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ältestenrates widersprechen. Der Ältestenrat entscheidet innerhalb des Landtags endgültig.

§ 134 § 136