Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 134 Überlegungspause

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Präsidentin oder der Präsident kann vor wichtigen abschließenden Sachentscheidungen oder vor einer Wahl eine Überlegungspause einschalten. Sie oder er muss es tun, wenn es eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags verlangen. Die Überlegungspause soll eine Stunde nicht überschreiten. Ist eine längere Zeit erforderlich, so soll die Präsidentin oder der Präsident eine Entscheidung der Vollversammlung über eine etwaige Vertagung des Tagesordnungspunkts herbeiführen.

§ 133 § 135