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# § 13 BayLTGeschO (Bayern) — Schriftführerinnen und Schriftführer

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Vollversammlung. Sie führen insbesondere die Redelisten, achten auf die Einhaltung von Redezeiten und überwachen die ordnungsgemäße Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.

(2) Reichen die anwesenden Schriftführerinnen und Schriftführer nicht aus, so ernennt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus der Zahl der anwesenden Mitglieder des Landtags.

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Zitiervorschlag: § 13 BayLTGeschO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/13

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