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§ 118 Einspruch gegen Ordnungsruf, Wortentziehung und Ordnungsgeld

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/118#abs-1 (1) Ist gemäß § 115 oder § 116 einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen worden, so entscheidet auf Einspruch der Rednerin oder des Redners durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten die Vollversammlung sofort über die Berechtigung des Einspruchs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/118#abs-2 (2) Ein Mitglied des Landtags kann gegen einen Ordnungsruf oder die Festsetzung eines Ordnungsgelds gemäß Art. 4a Abs. 1 BayAbgG Einspruch binnen einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig. Er kann die Maßnahme aufheben oder mildern.

§ 117 § 119