Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 116 Ordnungsruf, Wortentziehung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/116#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Landtags, wenn es die Ordnung oder die Würde des Landtags verletzt, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen, wenn die Präsidentin oder der Präsident sich dies vorbehalten hat. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/116#abs-2 (2) Verletzt ein Mitglied des Landtags nach einem bereits erfolgten Ordnungsruf während desselben Beratungsgegenstands erneut die Ordnung oder die Würde des Landtags, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache nicht wieder erteilen. Die Wortentziehung kann mit der Festsetzung eines Ordnungsgelds gemäß § 116a verbunden werden, wenn sich die Präsidentin oder der Präsident dies entsprechend vorbehält oder zu diesem Zweck die Sitzung zum Zusammentritt des Präsidiums unterbrochen wird.

§ 115 § 116a