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§ 119 Einspruch gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/119#abs-1 (1) Gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung nach Maßgabe von § 117 Abs. 1 steht dem betreffenden Mitglied des Landtags der Einspruch zu. Der Einspruch kann entweder sofort durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen oder nachträglich binnen einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/119#abs-2 (2) Erfolgt der Einspruch durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten, so muss über ihn sofort entschieden werden. Die Präsidentin oder der Präsident hat zu diesem Zweck die Sitzung zu unterbrechen und den Ältestenrat einzuberufen. Dieser berät über den Einspruch und gibt der Vollversammlung eine Empfehlung. Das betroffene Mitglied des Landtags sowie die Mitglieder des Präsidiums, die bei der Entscheidung über den Ausschluss von der Sitzung beteiligt waren, haben Anspruch, vom Ältestenrat vor dessen Entscheidung gehört zu werden. Die Vollversammlung entscheidet über den Einspruch ohne Beratung vor Wiedereintritt in die Tagesordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/119#abs-3 (3) Wird der Einspruch nachträglich schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt, entscheidet der Ältestenrat endgültig. Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Entscheidung des Ältestenrats der Vollversammlung bekannt.

§ 118 § 120