nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 BayLStS (Bayern) — Stiftungsrat

Satzung der Bayerischen Landesstiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Art. 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayLStG genannten Stiftungsratsmitglieder bestimmen ihre Stellvertreter jeweils selbst. Die übrigen Stellvertreter werden entsprechend Art. 8 Abs. 3 bis 5 BayLStG bestellt.

(2) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse zur Vorbereitung von Entscheidungen bilden.

(3) § 5 Abs. 3 ist im Rahmen des Art. 8 Abs. 9 BayLStG entsprechend anzuwenden.