Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Bayerischen Landesstiftung

BayLStS

§ 2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Stiftungszweck ist die Förderung von Kunst, Kultur und sozialen Angelegenheiten durch die Beschaffung von Mitteln im Sinn des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung verwirklicht ihn insbesondere durch die Förderung von baulichen Maßnahmen in den Bereichen Kunst, Kultur und Denkmalschutz sowie der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe. Die Stiftung verfolgt in diesem Rahmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Zweiten Teils Dritter Abschnitt AO. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 1 § 3