Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Bayerischen Landesstiftung
BayLStS§ 2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit
Stand: 25.08.2026
Stiftungszweck ist die Förderung von Kunst, Kultur und sozialen Angelegenheiten durch die Beschaffung von Mitteln im Sinn des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung verwirklicht ihn insbesondere durch die Förderung von baulichen Maßnahmen in den Bereichen Kunst, Kultur und Denkmalschutz sowie der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe. Die Stiftung verfolgt in diesem Rahmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Zweiten Teils Dritter Abschnitt AO. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.