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BayLStS

§ 1 Stiftung und das Gesetz über die Bayerische Landesstiftung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/1#abs-1 (1) Die Bayerische Landesstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/1#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) sind für die Stiftung unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen. Das Gesetz über die Bayerische Landesstiftung ist zugleich Bestandteil dieser Satzung.

§ 2