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# § 2 BayLStS (Bayern) — Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit

Satzung der Bayerischen Landesstiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stiftungszweck ist die Förderung von Kunst, Kultur und sozialen Angelegenheiten durch die Beschaffung von Mitteln im Sinn des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung verwirklicht ihn insbesondere durch die Förderung von baulichen Maßnahmen in den Bereichen Kunst, Kultur und Denkmalschutz sowie der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe. Die Stiftung verfolgt in diesem Rahmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Zweiten Teils Dritter Abschnitt AO. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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Zitiervorschlag: § 2 BayLStS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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