Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Bayerischen Landesstiftung
BayLStS§ 10 Beschäftigte der Stiftung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/10#abs-1 (1) Für die Arbeitnehmer der Stiftung sind die tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/10#abs-2 (2) Dienstvorgesetzter der nicht zum Vorstand gehörenden Beamten und Arbeitnehmer der Stiftung ist das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstands.