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§ 10 BayLStS (Bayern) — Beschäftigte der Stiftung

Satzung der Bayerischen Landesstiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Arbeitnehmer der Stiftung sind die tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern gelten.

(2) Dienstvorgesetzter der nicht zum Vorstand gehörenden Beamten und Arbeitnehmer der Stiftung ist das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstands.