Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Bayerischen Landesstiftung

BayLStS

§ 9 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/9#abs-1 (1) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/9#abs-2 (2) Die Stiftungsrechnung ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, deren Prüfbericht der Aufsichtsbehörde zeitgleich zur Stiftungsrechnung vorzulegen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/9#abs-3 (3) Es gelten die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen entsprechend.

§ 8 § 10