Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung der Bayerischen Landesstiftung
BayLStS§ 9 Haushalts- und Wirtschaftsführung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/9#abs-1 (1) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/9#abs-2 (2) Die Stiftungsrechnung ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, deren Prüfbericht der Aufsichtsbehörde zeitgleich zur Stiftungsrechnung vorzulegen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStS/9#abs-3 (3) Es gelten die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen entsprechend.