Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bayerische Landesstiftung

BayLStG

Art 9 Arbeitskräfte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/9#abs-1 (1) Die Verwaltung der Stiftung kann mit Beamten und Arbeitnehmern besetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/9#abs-2 (2) Die bei der Stiftung tätigen Beamten sind Staatsbeamte. Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Die Stiftung hat den Besoldungs- und Versorgungsaufwand zu tragen.

Art 8 Art 10