Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bayerische Landesstiftung
BayLStGArt 9 Arbeitskräfte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/9#abs-1 (1) Die Verwaltung der Stiftung kann mit Beamten und Arbeitnehmern besetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/9#abs-2 (2) Die bei der Stiftung tätigen Beamten sind Staatsbeamte. Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Die Stiftung hat den Besoldungs- und Versorgungsaufwand zu tragen.