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BayLStG

Art. 9 Arbeitskräfte

Stand: 18.10.2024

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/9#abs-1 (1) Die Verwaltung der Stiftung kann mit Beamten und Arbeitnehmern besetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/9#abs-2 (2) Die bei der Stiftung tätigen Beamten sind Staatsbeamte. Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Die Stiftung hat den Besoldungs- und Versorgungsaufwand zu tragen.

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