Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bayerische Landesstiftung
BayLStGArt 10 Verwaltungsgrundsätze
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/10#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Der Ertrag des Stiftungsvermögens und etwaige Zuwendungen und sonstige Einnahmen, die nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/10#abs-2 (2) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. Der Voranschlag muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/10#abs-3 (3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung Rechnung zu legen; die Stiftungsrechnung ist zusammen mit einer Vermögensübersicht der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/10#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde kann an Stelle des in Absatz 2 geregelten Haushaltsplans und der in Absatz 3 geregelten Vermögensübersicht die Aufstellung eines Wirtschaftsplans vorschreiben, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/10#abs-5 (5) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Obersten Rechnungshof.