(1) Die Verwaltung der Stiftung kann mit Beamten und Arbeitnehmern besetzt werden.
(2) Die bei der Stiftung tätigen Beamten sind Staatsbeamte. Oberste Dienstbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Die Stiftung hat den Besoldungs- und Versorgungsaufwand zu tragen.