Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bayerische Landesstiftung
BayLStGArt 4 Vermögen
Stand: 25.08.2026
Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1. dem zum 31. Dezember 2013 vorhandenen Kapitalstock sowie
2. sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.