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Art 4 BayLStG (Bayern) — Vermögen

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Vermögen der Stiftung besteht aus

1. dem zum 31. Dezember 2013 vorhandenen Kapitalstock sowie

2. sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.