Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bayerische Landesstiftung
BayLStGArt 5 Stiftungsmittel
Stand: 25.08.2026
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
2. Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.