Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bayerische Landesstiftung

BayLStG

Art 3 Stiftungsgenuß

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/3#abs-1 (1) Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke durch Gewährung von Zuschüssen und Darlehen und durch die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/3#abs-2 (2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

Art 2 Art 4