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Art 3 BayLStG (Bayern) — Stiftungsgenuß

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke durch Gewährung von Zuschüssen und Darlehen und durch die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.