Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bayerische Landesstiftung
BayLStGArt 11 Satzung
Stand: 25.08.2026
Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt. Die Staatsregierung erläßt die Satzung nach Anhörung des Stiftungsrats, dies gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen.
[Amtl. Anm.:] BayRS 282-2-10-1-F