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Art 11 BayLStG (Bayern) — Satzung

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt. Die Staatsregierung erläßt die Satzung nach Anhörung des Stiftungsrats, dies gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen.

[Amtl. Anm.:] BayRS 282-2-10-1-F