Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt. Die Staatsregierung erläßt die Satzung nach Anhörung des Stiftungsrats, dies gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen.
[Amtl. Anm.:] BayRS 282-2-10-1-F
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Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt. Die Staatsregierung erläßt die Satzung nach Anhörung des Stiftungsrats, dies gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen.
[Amtl. Anm.:] BayRS 282-2-10-1-F