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# Art 10 BayLStG (Bayern) — Verwaltungsgrundsätze

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Der Ertrag des Stiftungsvermögens und etwaige Zuwendungen und sonstige Einnahmen, die nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.

(2) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. Der Voranschlag muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung Rechnung zu legen; die Stiftungsrechnung ist zusammen mit einer Vermögensübersicht der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann an Stelle des in Absatz 2 geregelten Haushaltsplans und der in Absatz 3 geregelten Vermögensübersicht die Aufstellung eines Wirtschaftsplans vorschreiben, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist.

(5) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Obersten Rechnungshof.

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Zitiervorschlag: Art 10 BayLStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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