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§ 9 BayLRAuszGAV (Bayern)

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bekanntmachung der Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille sowie der öffentlichen Belobigung im Staatsanzeiger wird von der Staatskanzlei veranlaßt.