Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
BayLErzGGArt 7 Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen, Pfändung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/7#abs-1 (1) Das Landeserziehungsgeld ist eine vergleichbare Leistung des Landes im Sinn von § 27 Abs. 4 BEEG und § 54 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/7#abs-2 (2) Die dem Landeserziehungsgeld, dem Elterngeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können, sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht der Europäischen Union über Familienleistungen nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und schließen insoweit Landeserziehungsgeld aus.