Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

BayLErzGG

Art 8 Mitwirkungspflichten, Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/8#abs-1 (1) § 60 Abs. 1 SGB I gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers und für den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/8#abs-2 (2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/8#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden können eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers oder des Selbstständigen darüber verlangen, ob und wie lange die Elternzeit beziehungsweise die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach Art. 1 Abs. 7 ausgeübt wird.

Art 7 Art 9