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Art. 7 BayLErzGG (Bayern) — Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen, Pfändung

Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

Landesrecht Bayern

Historische Fassung: Stand 25.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Landeserziehungsgeld ist eine vergleichbare Leistung des Landes im Sinn von § 27 Abs. 4 BEEG und § 54 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).

(2) Die dem Landeserziehungsgeld, dem Elterngeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können, sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht der Europäischen Union über Familienleistungen nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und schließen insoweit Landeserziehungsgeld aus.