Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

BayLErzGG

Art 4 Beginn, Dauer und Ende des Anspruchs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/4#abs-1 (1) Landeserziehungsgeld wird ab dem 13. Lebensmonat des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind für sechs Monate und für jedes weitere Kind für zwölf Monate gewährt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes. Der Antrag kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/4#abs-2 (2) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinn des Art. 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Landeserziehungsgeld entsprechend Abs. 1 gewährt. An die Stelle des Geburtstags tritt der Tag der Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person. Der Anspruch endet spätestens mit der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes. Landeserziehungsgeld wird auch dann gezahlt, wenn bereits zuvor eine andere Person für dieses Kind Landeserziehungsgeld bezogen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/4#abs-3 (3) Das Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Landeserziehungsgeld eingegangen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/4#abs-4 (4) Vor Ende der in Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume endet der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.

Art 3 Art 5