Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

BayLErzGG

Art 3 Zusammentreffen von Ansprüchen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/3#abs-1 (1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Person Landeserziehungsgeld gezahlt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird für jedes Kind Landeserziehungsgeld gezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/3#abs-2 (2) Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Landeserziehungsgeld demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/3#abs-3 (3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann das Landeserziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLErzGG/3#abs-4 (4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam.

Art 2 Art 4