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# Art 4 BayLErzGG (Bayern) — Beginn, Dauer und Ende des Anspruchs

Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Landeserziehungsgeld wird ab dem 13. Lebensmonat des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind für sechs Monate und für jedes weitere Kind für zwölf Monate gewährt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes. Der Antrag kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden.

(2) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinn des Art. 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Landeserziehungsgeld entsprechend Abs. 1 gewährt. An die Stelle des Geburtstags tritt der Tag der Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person. Der Anspruch endet spätestens mit der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes. Landeserziehungsgeld wird auch dann gezahlt, wenn bereits zuvor eine andere Person für dieses Kind Landeserziehungsgeld bezogen hat.

(3) Das Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Landeserziehungsgeld eingegangen ist.

(4) Vor Ende der in Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume endet der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.

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Zitiervorschlag: Art 4 BayLErzGG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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